Pflegegrad: Kostenerstattung der Pflegekasse

Die fünf Pflegegrade: Was und wann zahlt die Pflegekasse?

Um die Pflegeleistungen besser an die Bedürfnisse pflegebedürftiger Menschen anzupassen, trat im Jahr 2019 die 2. Stufe der Pflegereform in Kraft. Besonders die pflegebedürftigen Menschen mit Demenz oder anderweitigen psychischen Alterskompetenzeinschränkungen profitieren von der neuen Reform.

Von den alten Pflegestufen zu den neuen Pflegegraden

Psychische und physische Pflegebedürftigkeit wird nun endlich gleichgestellt!
Die alten Pflegestufen 1, 2 und 3 wurden durch 5 Pflegegrade – sprich Pflegegrad 1, 2, 3, 4, und 5 ersetzt. Lesen Sie mehr zu diesem Gesetz und der Überleitung bezüglich der Pflegegrade im § 140 Sozialgesetzbuch 11 (GB XI).

Die Umwandlung von Pflegestufe zu Pflegegrad

  • Pflegestufe 0 und 1 werden zu Pflegegrad 2
  • Pflegestufe 1 plus eingeschränkte Alltagskompetenz wird zu Pflegegrad 3
  • Pflegestufe 2 wird zu Pflegegrad 3
  • Pflegestufe 2 plus eingeschränkte Alltagskompetenz wird zu Pflegegrad 4
  • Pflegestufe 3 wird zu Pflegegrad 4
  • Pflegestufe 3 plus eingeschränkte Alltagskompetenz wird zu Pflegegrad 5
  • Pflegestufe 3 plus Härtefall wird zu Pflegegrad 5

Pflegegrad Kostenerstattung – Wie viel Leistung steht pro Pflegegrad zur Verfügung?

Mit einem neuen Prüfverfahren – dem NBA (Begutachtungsassessment – prüfen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), anhand eines Fragekataloges, die noch verfügbare Selbstständigkeit des oder der Pflegebedürftigen (MEDICPROOF bei privat Versicherten). Beim MDK werden 6 Module abgefragt:
Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, der Umgang und die Bewältigung mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und die Pflege sozialer Kontakte.

Die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen im NBA-Punktesystem gemessen

  • Pflegegrad 1 mit 12,5 bis unter 27 Punkten: geringe Beeinträchtigung
  • Pflegegrad2 mit 27 bis unter 47,5 Punkten: erhebliche Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 3 mit 47,5 bis unter 70 Punkten: schwere Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 4 mit 70 bis unter 90 Punkten: schwerste Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 5 mit 90 bis 100 Punkten: schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Pflegegrade und die finanzielle Kostenerstattung im Rahmen der Leistungsbeträge

Während Pflegesachleistungen für ambulante Pflegedienste gedacht sind, ist das Pflegegeld für Versicherte, im Rahmen der häuslichen Pflege durch Angehörige, Bekannte, ehrenamtliche, ect. gedacht. Da es auf unserer Website ausschließlich um die Verhinderungspflege geht, werden wir diesen Themenabschnitt ausschließlich fokussieren. Man benötigt mindestens Pflegegrad 2, um einen Anspruch auf Verhinderungspflege für bis zu 42 Tage, 6 Wochen) im Jahr geltend machen zu können. Diese Kosten können Begünstigte rückwirkend geltend machen.

Pflegegrad 1: Kostenerstattung


Monatlich 40 € für Pflegehilfsmittel und 125 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen (z.B. Hauswirtschaft oder Grundpflege, Alltagsbegleitung oder auch Einkaufshilfe). Es besteht kein Anspruch auf Kurzzeitpflege. Jedoch können Pflegebedürftige ambulant betreuter Wohngruppen einmalig bis zu 4000 Euro für die Wohnraumanpassung, Hilfsmittel, Haltegriffe, etc beantragen.
Ein Zuschuss zum Hausnotruf ist monatlich mit bis zu 23 € abrufbar.

Pflegegrad 2: Kostenerstattung


Monatlich 125 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen (z.B. Hauswirtschaft oder Grundpflege, Alltagsbegleitung oder auch Einkaufshilfe). Es besteht Anspruch auf Pflegesachleistungen für Kurzzeit- Tages- und Nachtpflege. Pflegebedürftige oder die Angehörigen von Pflegebedürftigen können statt Sachpflegeleistungen ein Pflegegeld für die Pflege zu Hause beantragen.

Das Pflegegeld nach nach § 37 SGB XI beträgt monatlich 316 €.

Für die Verhinderungspflege sind im Jahr bis zu 1612 € abrufbar.
Die Verhinderungspflege wird von der Pflegeversicherung finanziert und von der Pflegekasse übernommen.

Für die Wohnraumanpassung, Hilfsmittel, Haltegriffe, etc können einmalig bis zu 4000 € beantragt werden.


Pflegegrad 3: Kostenerstattung

Monatlich 125 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen (z.B. Hauswirtschaft oder Grundpflege, Alltagsbegleitung oder auch Einkaufshilfe). Es besteht Anspruch auf Pflegesachleistungen für Kurzzeit- Tages- und Nachtpflege. Pflegebedürftige oder die Angehörigen von Pflegebedürftigen können statt Sachpflegeleistungen ein Pflegegeld für die Pflege zu Hause beantragen.

Das Pflegegeld nach nach § 37 SGB XI beträgt monatlich 545 €.

Für die Verhinderungspflege sind im Jahr bis zu 1612 € abrufbar.
Die Verhinderungspflege wird von Pflegeversicherung finanziert und von der Pflegekasse übernommen.

Für die Wohnraumanpassung, Hilfsmittel, Haltegriffe, etc können einmalig bis zu 4000 € beantragt werden.

Pflegegrad 4: Kostenerstattung

Monatlich 125 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen (z.B. Hauswirtschaft oder Grundpflege, Alltagsbegleitung oder auch Einkaufshilfe). Es besteht Anspruch auf Pflegesachleistungen für Kurzzeit- Tages- und Nachtpflege. Pflegebedürftige oder die Angehörigen von Pflegebedürftigen können statt Sachpflegeleistungen ein Pflegegeld für die Pflege zu Hause beantragen.

Das Pflegegeld beträgt monatlich 728 €.

Für die Verhinderungspflege sind im Jahr bis zu 1612 € abrufbar.
Die Verhinderungspflege wird von Pflegeversicherung finanziert und von der Pflegekasse übernommen.

Für die Wohnraumanpassung, Hilfsmittel, Haltegriffe, etc können einmalig bis zu 4000 € beantragt werden.

Pflegegrad 5: Kostenerstattung

Monatlich 125 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen (z.B. Hauswirtschaft oder Grundpflege, Alltagsbegleitung oder auch Einkaufshilfe). Es besteht Anspruch auf Pflegesachleistungen für Kurzzeit- Tages- und Nachtpflege. Pflegebedürftige oder die Angehörigen von Pflegebedürftigen können statt Sachpflegeleistungen ein Pflegegeld für die Pflege zu Hause beantragen.

Das Pflegegeld beträgt monatlich 901 €.

Für die Verhinderungspflege sind im Jahr bis zu 1612 € abrufbar.
Die Verhinderungspflege wird von Pflegeversicherung finanziert und von der Pflegekasse übernommen.

Für die Wohnraumanpassung, Hilfsmittel, Haltegriffe, etc können einmalig bis zu 4000 € beantragt werden.

Bemerkung

Achtung: Ab Pflegegrad 2 bis einschließlich 5 erhalten Sie zusätzlich bis zu 806 €, wenn Sie noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen haben.
Somit ergibt sich rein rechnerisch: 1612 € + 806 € = 2418 €.

Es würden Ihnen somit 2418 € im Jahr, für maximal 6 Wochen – am Stück oder auf Jahr verteilt – zustehen.

Unsere Leistungsangebote in der Verhinderungspflege.

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